Satzung des TTC Wenden
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
Der im Jahre 2006 gegründete Verein trägt den Namen „TTC Wenden e.V.“. Er hat seinen Sitz in Wenden und ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Siegen unter der Nr. VR 765 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tischtennis-Sports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung von Sport- und Spielübungen und Leistungen sowie die Durchführung sportlicher Veranstaltungen verwirklicht.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied im Westdeutschen Tischtennis-Verband (WTTV), dessen Ordnungen und Richtlinien insbesondere für den Spielbetrieb/Wettkampfsport für die Vereinsmitglieder ergänzend verbindlich sind.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- außerordentlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins / der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie können von der Beitragspflicht befreit werden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
- durch Ausschluss aus dem Verein;
- durch Tod;
- durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern);
- bei Auflösung des Vereins.
Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Der Austritt kann zum Ende eines Halbjahres (30.06; 31.12) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschafts-verhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereins-eigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von einer Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es
- in grober Weise gegen die Vereinsinteressen und die Satzung verstoßen hat,
- seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt,
- wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder
- schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft gilt.
Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens an die zuletzt dem Verein bekanntgegebene Adresse mehr als drei Monate vergangen sind. Das auszuschließende Mitglied ist vor dem Ausschluss anzuhören. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
§ 8 Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Beitragseinzug
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren und Umlagen erhoben werden.
Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
Tritt ein Mitglied während eines Kalenderjahres in den Verein ein, so werden die anteiligen, monatlichen Mitgliedsbeiträge ab dem nächsten Kalendermonat nach Eintritt berechnet und eingezogen.
Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitrags- und Umlagepflicht befreit.
§ 9 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
§ 10 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Jugendvertretung.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem:
- 1.Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Geschäftsführer
- Kassenwart
- Schriftführer
- Sportwart Damen und Herren
- Pressewart
- Jugendwart
- Schülerwart
- sowie aus Beisitzern
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Geschäftsführer
- Kassenwart
Wobei es ausreicht, wenn von diesen Vorstandsmitgliedern zwei handeln, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur in Verbindung mit dem 1. Vorsitzenden ausüben.
§ 12 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
- Führung der laufenden Geschäfte,
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der T agesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
- Bestellung eines Geschäftsführers.
Der erste und der zweite Vorsitzende, sowie der Geschäftsführer können in dringendem Fall alle Maßnahmen, mit Ausnahme der der Mitgliederversammlung obliegenden Aufgabenwahrnehmung, treffen. Eine derartige Maßnahme ist eine vorläufige Anordnung. Sie wird wirksam, wenn sie dem Betroffenen bekannt gegeben wird. Innerhalb eines Monats muss diese Entscheidung vom Vorstand bestätigt werden.
Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 2 BGB kann der Vorstand/die Mitgliederversammlung bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse beschließen, dass die Mitglieder des Vorstands entgeltlich für den Verein tätig werden.
§ 13 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Gesamtvorstand durch ein Ersatz-Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 14 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden) Der Vorstand kann sich eine Vorstandsordnung geben.
§ 15 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
- Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
- weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung, Ordnungen oder nach Gesetz ergibt.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es fristgerecht an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt oder dies im Vereinsinteresse angezeigt ist. Für außerordentliche Versammlungen bestehen die gleichen Befugnisse und Vorgaben wie bei ordentlichen Versammlungen.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder erforderlich.
Die Beschlussfassung in Versammlungen erfolgt nur dann in geheimer Abstimmung, soweit die Hälfte der anwesenden Mitglieder dies ausdrücklich beantragt.
§16 Vereinsjugend
Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder, Jugendliche und Heranwachsende bis 18 Jahre sowie die gewählten oder die berufenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vereinsjugendarbeit.
Der Jugendwart, bei Bedarf auch ein/e Jugendsprecher/in, vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand.
§ 17 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
§ 18 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal für das abgelaufene Vereinsjahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4- Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder herbeizuführen, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder ist anwesend.
Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt sein Vermögen der Gemeinde Wenden zu, jedoch mit folgender Zweckbindung:
- dass die Mittel zur sportlichen Jugendförderung verwendet werden.
- innerhalb einer Zeit von fünf Jahren einem sich Neugegründeten, ins Vereinsregister des Amtsgericht Olpe eingetragenen, als gemeinnützig anerkannt und in der Gemeinde Wenden befindlichen Tischtennisclub voll zur eigenen Verfügung gestellt wird.
- oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen gemeinnützigen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereins-vorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit einer 3/4- Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 20 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
Die Mitglieder unterstützen die Organe des Vereins bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Mitglieder können sich auf ihre Rechte nicht berufen, solange die fälligen Beiträge und Gebühren nicht entrichtet sind.
Die Inhalte dieser Satzung sind verbindlich für alle Mitglieder und werden diesen bei Eintritt in den Verein zur Kenntnis gebracht.
§ 21 Rechtssicherheit und Gültigkeit dieser Satzung
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Diese Satzung wurde durch Mitgliederversammlung am 30.05.2018 beschlossen. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.